Inhaber von Ämtern in Politik, Verwaltung, Leitung oder Regierung

aggiornato il 23/7/2025

Im folgenden Abschnitt werden Informationen über politische Gremien gemäß Art. 13, c. 1, Buchst. a), b) und d), Gesetzesdekret Nr. 33/2013, veröffentlicht.

Versammlung des EVTZ Euregio Ohne Grenzen r.l.

Die Versammlung des EVTZ besteht aus den gesetzlichen Vertretern der Mitglieder des EVTZ (Art. 17 der Satzung). Derzeitige Mitglieder sind:

  • Dr. Peter Kaiser, Landeshauptmann des Landes Kärnten;
  • Dr. Massimiliano Fedriga, Präsident der Autonomen Region Friaul-Julisch Venetien;
  • Dr. Luca Zaia, Präsident der Region Venetien.

Die Aufgaben der Versammlung sind folgende (Art. 19 der Satzung).:

  • Die Versammlung ernennt einstimmig den Präsidenten, mit einer dreijährigen Amtszeit und im Rotationsprinzip unter ihren Mitgliedern, gemäß den Festlegungen, die sie in ihrer ersten Sitzung trifft (Art. 17 der Satzung);
  • Sie übt mit einstimmigem Beschluss folgende Zuständigkeiten aus:
    • Sie genehmigt das jährliche und mehrjährige Programm der Tätigkeiten und Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des EVTZ;
    • Sie genehmigt den jährlichen und mehrjährigen Haushaltsvoranschlag, die Vermögensübersicht, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Finanzbericht und den erläuternden Anhang, nach Anhörung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Aufsichtsverwaltungen;
    • Sie beschließt im Zweijahresrhythmus über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags gemäß Artikel 23;
    • Sie ernennt und entlässt den Direktor und legt dessen Vergütung fest;
    • Sie genehmigt die Geschäftsordnung für die Organisation und Arbeitsweise des EVTZ auf Vorschlag des Direktors;
    • Sie beschließt über die Auflösung und Liquidation des EVTZ;
    • Sie beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie über den Austritt und Ausschluss von Mitgliedern;
    • Sie ernennt das Kollegium der Rechnungsprüfer und legt deren Vergütung fest.

Präsident des EVTZ Euregio Senza Confini r.l.

Dr. Peter Kaiser, Landeshauptmann von dem Land Kärnten

Der Präsident des EVTZ, der von der Versammlung alle drei Jahre im Rotationsprinzip unter ihren Mitgliedern ernannt wird (Art. 17 der Satzung), nimmt folgende Aufgaben wahr:

  • Er beruft die Versammlung der Mitglieder des EVTZ mindestens einmal jährlich ein (Art. 18 der Satzung);
  • Er führt den Vorsitz in der Versammlung (Art. 6 der Geschäftsordnung);
  • Er genehmigt die vom Direktor vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte (Art. 7 der Geschäftsordnung).

Direktor

Dott.ssa Sandra Sodini, Kabinettschefin der Autonomen Region Friaul-Julisch Venetien

Gemäß Art. 20 der Satzung wird der Direktor des EVTZ von der Versammlung entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung für Organisation und Arbeitsweise des EVTZ ernannt. Das Mandat hat eine Dauer von drei Jahren und kann gegebenenfalls verlängert werden. Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des EVTZ und hat folgende Aufgaben:

  • Ausarbeitung der Geschäftsordnung für Organisation und Arbeitsweise des EVTZ;
  • Umsetzung der von der Versammlung beschlossenen Arbeitsprogramme;
  • Organisation der Struktur;
  • Verwaltung der Mittel und des Personals;
  • Ausarbeitung der Verwaltungsakte.

Darüber hinaus:

  • Schlägt er die Tagesordnungspunkte für die Sitzungen der Versammlung vor (Art. 7 der Geschäftsordnung);
  • Sorgt er dafür, dass den Mitgliedern der Versammlung mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin die für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen sowie etwaige Änderungen der Tagesordnung übermittelt werden (Art. 7 der Geschäftsordnung);
  • Organisiert er die Sitzungen der Versammlung (Art. 8 der Geschäftsordnung);
  • Fertigt er das Protokoll jeder Sitzung der Versammlung in den Sprachen der Gründungsmitglieder des EVTZ an und übermittelt es den Mitgliedern innerhalb von vierzehn Tagen nach der Sitzung per E-Mail (Art. 9 der Geschäftsordnung);
  • Hat er Entscheidungsbefugnis in allen Bereichen, die nicht in die Zuständigkeit der Versammlung fallen, insbesondere: Organisation der Struktur, Verwaltung der Mittel und des Personals, Ausarbeitung der Verwaltungsakte, Projekte, die direkt vom EVTZ umgesetzt werden, Vorbereitung und Organisation der Sitzungen der Versammlung und der in Artikel 12 genannten Technischen Gruppe, Jahresberichte (Art. 10 der Geschäftsordnung);
  • Gewährleistet er die Umsetzung der Beschlüsse der Versammlung des EVTZ und bestätigt deren buchhalterische und verwaltungstechnische Ordnungsmäßigkeit (Art. 10 der Geschäftsordnung);
  • Beruft er die Sitzungen der Technischen Gruppe ein, koordiniert und organisiert diese, und übermittelt den Mitgliedern spätestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin die erforderlichen Unterlagen (Art. 12 der Geschäftsordnung);
  • Erstattet er der Versammlung Bericht über die Entwicklung der Kosten in Relation zu den Einnahmen, insbesondere in Bezug auf die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen und finanziellen Gleichgewichts des Haushalts (Art. 18 der Geschäftsordnung);
  • Fordert er die jährlichen Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedern ein (Art. 19 der Geschäftsordnung);
  • Schließt er Vereinbarungen, Verträge und Abkommen ab, die der ordentlichen Umsetzung des Arbeitsprogramms dienen (Art. 20 der Geschäftsordnung);
  • Erfasst er bewegliche und unbewegliche Güter in entsprechenden Inventarverzeichnissen (Art. 22 der Geschäftsordnung);
  • Legt er der Versammlung den Jahres- und Mehrjahresvoranschlag zur Genehmigung vor (Art. 24 der Geschäftsordnung);
  • Erstellt er den erläuternden Bericht zum Jahres- und Mehrjahresvoranschlag zur Genehmigung durch die Versammlung (Art. 25 der Geschäftsordnung);
  • Erstellt er den erläuternden Bericht zum Jahresabschluss zur Genehmigung durch die Versammlung (Art. 30 und 31 der Geschäftsordnung);
  • Unterzeichnet er sämtliche Ausgabenakte und offiziellen Dokumente (Art. 32 der Geschäftsordnung);
  • Unterbreitet er der Versammlung Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung für Organisation und Arbeitsweise zur Beschlussfassung (Art. 36 der Geschäftsordnung).

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